Auch wenn sich der Großteil inzwischen an die Einschränkungen hält, gibt es nach wie vor Einzelne, die die Corona-Verordnung nicht befolgen und damit sich und andere gefährden.
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Auf Basis des Infektionsschutzgesetzes und des vom Land vorgegebenen Bußgeldkataloges (wir berichteten…) hat die Stadt Mannheim jetzt die Bußgeldhöhen festgelegt, mit denen ab sofort Verstöße gegen die Corona-Verordnung geahndet werden.
Im Freien:
Bei Personen, die sich einsichtig zeigen, erfolgt ein Hinweis durch die Beamten des Ordnungsdienstes bzw. der Polizei. Es werden die Personalien aufgenommen.
Bei fehlender Einsicht oder Wiederholung eines Verstoßes wird ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro verhängt.
In geschlossenen Räumen:
Bei einer Veranstaltung von mehr als 5 Personen außerhalb des Familienkreises in privaten Räumen muss der Gastgeber ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro zahlen. Für jeden Gast liegt das Bußgeld bei 250 Euro .
Gaststätten und Begegnungsstätten:
Gaststätten und Begegnungsstätten wie beispielsweise Bars oder Clubs sind auf Basis der Rechtsverordnung des Landes per se geschlossen zu halten. Wer dem zuwider handelt, agiert vorsätzlich – unabhängig davon, wie viele Gäste sich in den Räumlichkeiten aufhalten. Deshalb wird in diesen Fällen für Gastwirte in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 5000 Euro verhängt, jeder Gast hat 500 Euro zu zahlen.
Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren Fällen können die Strafen auf bis zu 25.000 Euro erhöht werden, auch Haftstrafen sind möglich.
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Auch wenn sich der Großteil inzwischen an die Einschränkungen hält, gibt es nach wie vor Einzelne, die die Corona-Verordnung nicht befolgen und damit sich und andere gefährden.
Auf Basis des Infektionsschutzgesetzes und des vom Land vorgegebenen Bußgeldkataloges (wir berichteten…) hat die Stadt Mannheim jetzt die Bußgeldhöhen festgelegt, mit denen ab sofort Verstöße gegen die Corona-Verordnung geahndet werden.
Im Freien:
Bei Personen, die sich einsichtig zeigen, erfolgt ein Hinweis durch die Beamten des Ordnungsdienstes bzw. der Polizei. Es werden die Personalien aufgenommen.
Bei fehlender Einsicht oder Wiederholung eines Verstoßes wird ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro verhängt.
In geschlossenen Räumen:
Bei einer Veranstaltung von mehr als 5 Personen außerhalb des Familienkreises in privaten Räumen muss der Gastgeber ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro zahlen. Für jeden Gast liegt das Bußgeld bei 250 Euro .
Gaststätten und Begegnungsstätten:
Gaststätten und Begegnungsstätten wie beispielsweise Bars oder Clubs sind auf Basis der Rechtsverordnung des Landes per se geschlossen zu halten. Wer dem zuwider handelt, agiert vorsätzlich – unabhängig davon, wie viele Gäste sich in den Räumlichkeiten aufhalten. Deshalb wird in diesen Fällen für Gastwirte in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 5000 Euro verhängt, jeder Gast hat 500 Euro zu zahlen.
Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren Fällen können die Strafen auf bis zu 25.000 Euro erhöht werden, auch Haftstrafen sind möglich.
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Mannheim
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