Ab Montag müssen in Baden-Württemberg alle Personen ab sechs Jahren im ÖPNV, an Haltestellen und in Läden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
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Ab kommendem Montag, 27. April 2020, gilt in Baden-Württemberg die Pflicht zum Tragen einer geeigneten Alltagsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung. Demnach muss jeder (ab dem 6. Lebensjahr) im öffentlichen Personennahverkehr sowie an Bahn- und Bussteigen und in Läden und Einkaufszentren eine entsprechende Maske tragen.
Medizinisch-bedingte Ausnahmen und baulicher Schutz
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Hier werden noch Hinweise zur Umsetzung folgen. Die Pflicht gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen eine entsprechend schützende Plexiglasscheibe.
Kontrollen durch die Behörden, Verwarnungsgeld ab 4. Mai
Der Ordnungsdienst der Stadt Mannheim wird die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren. In einer einwöchigen Übergangsphase sind keine Strafen vorgesehen, so dass sich jeder auf die neue Praxis einstellen kann. Ab Montag, 4. Mai 2020, soll dann ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn ein Verstoß gegen die Maskenpflicht festgestellt wird. Wie hoch dieses ausfallen wird, hat das Land aktuell noch nicht festgelegt.
Nachtrag: Das Bußgeld bei Verstoß gegen die Maskenpflicht soll in Baden-Württemberg 15 Euro betragen. Das verkündete Landesverkehrsminister Winfried Hermann laut SWR-Bericht vom 27. April.
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Ab Montag müssen in Baden-Württemberg alle Personen ab sechs Jahren im ÖPNV, an Haltestellen und in Läden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Ab kommendem Montag, 27. April 2020, gilt in Baden-Württemberg die Pflicht zum Tragen einer geeigneten Alltagsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung. Demnach muss jeder (ab dem 6. Lebensjahr) im öffentlichen Personennahverkehr sowie an Bahn- und Bussteigen und in Läden und Einkaufszentren eine entsprechende Maske tragen.
Medizinisch-bedingte Ausnahmen und baulicher Schutz
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Hier werden noch Hinweise zur Umsetzung folgen. Die Pflicht gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen eine entsprechend schützende Plexiglasscheibe.
Kontrollen durch die Behörden, Verwarnungsgeld ab 4. Mai
Der Ordnungsdienst der Stadt Mannheim wird die Einhaltung der Maskenpflicht kontrollieren. In einer einwöchigen Übergangsphase sind keine Strafen vorgesehen, so dass sich jeder auf die neue Praxis einstellen kann. Ab Montag, 4. Mai 2020, soll dann ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn ein Verstoß gegen die Maskenpflicht festgestellt wird.
Wie hoch dieses ausfallen wird, hat das Land aktuell noch nicht festgelegt.Nachtrag: Das Bußgeld bei Verstoß gegen die Maskenpflicht soll in Baden-Württemberg 15 Euro betragen. Das verkündete Landesverkehrsminister Winfried Hermann laut SWR-Bericht vom 27. April.
Weitere Informationen sowie den Link zur aktualisierten Rechtsverordnung des Landes finden Sie hier: https://www.mannheim.de/de/informationen-zu-corona/aktuelle-rechtsvorschriften.
Quelle: Pressemitteilung der Stadt Mannheim
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