Der Beschuldigte wird an der Ecke Pflügersgrundstraße an der Wand fixiert. Später wird er in das Wettbüro geschleppt | Foto: CKI
Dürfen Polizisten Personen kontrollieren, die sie mutmaßlich gefilmt haben? Am Montagmorgen, 12. August 2019, wird u.a. diese Frage am Amtsgericht behandelt.
Verfahren wegen Körperverletzung im Amt eingestellt
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Am 17. November 2018 berichteten wir von einer aus dem Ruder gelaufenen Polizeimaßnahme auf der Neckarstädter Lichtmeile. Unseren Informationen nach liefen im Nachgang mehrere Ermittlungsverfahren wegen gegenseitiger Beschuldigungen in dieser Angelegenheit. Während die Verfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen die Polizisten trotz ärztlich dokumentierter Verletzungen des Festgenommenen eingestellt wurden, endete das Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung mit einem Strafbefehl.
Einspruch gegen Strafbefehl
Der Beschuldigte hat dagegen Einspruch eingelegt, so dass es nun am Montag, 12. August 2019, vor dem Amtsgericht Mannheim zu einer Verhandlung kommt. Sie findet um 9 Uhr im Sitzungssaal 128 statt. Im Wesentlichen wird es vor Gericht darum gehen, ob die Polizei die Personalien von Personen aufnehmen durfte, die sie verdächtigte, sie hätten eine vorangegangene, von Pannen gezeichnete Polizeimaßnahme gefilmt.
Nicht strafbar, „wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist“
Im Paragraphen, der „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ (§113 Abs. 3 StGB) zum Inhalt hat, heißt es: „Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.“
BVerfG: Identitätsfeststellung von Personen, die Polizisten aufnehmen, nicht ohne weiteres zulässig
Bereits in unserem Bericht vom 17. November letzten Jahres haben wir auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen: Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur festgestellt, dass Polizeibeamte zum Zweck der Beweissicherung gefilmt werden dürfen, sondern auch, dass eine Identitätsfeststellung von Personen, die Polizisten aufnehmen, nicht ohne weiteres zulässig ist. Die Verfassungsrichter führten aus, dass sonst aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen unterblieben. Zulässig wären z.B. etwa Aufnahmen zur Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten.
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Polizisten belasten sich nicht gegenseitig
Nachdem bereits die Identitätsfeststellung wahrscheinlich unrechtmäßig war, wurde der Beschuldigte von den Polizeibeamten in ein Wettbüro geschleppt, wo sie ihn von der Öffentlichkeit und Zeugen abschirmten. Im Wettbüro wurde er schließlich in einem Hinterzimmer durchsucht und die Personalien festgestellt. Die Verletzungen, die der junge Mann davongetragen hat, sind ärztlich dokumentiert. Doch für das, was dort geschah, gibt es kaum Zeugen. Die Polizisten wollten offensichtlich mit dem Beschuldigten unter sich sein. Was jenseits der Kontrolle durch die Öffentlichkeit passieren kann, las man jüngst beispielsweise im SPIEGEL, der über eine aktuelle Studie der Universität Bochum berichtete.
Der Fall sollte von der Mannheimer Polizei sehr genau im Hinblick darauf analysiert werden, welchen Eindruck sie der Bevölkerung vermittelt, wenn mit solcher Vehemenz gegen die Dokumentation fragwürdiger Polizeimaßnahmen vorgegangen wird und die Presse an ihrer Arbeit gehindert wird. Vertrauen und Respekt verdient man sich so nicht.
Redaktionelle Anmerkung: Eingriff in die Pressefreiheit
Am Abend des 16.11.2018 wurde unser Reporter von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Mannheim an der Dokumentation dieser aus unserer Sicht fragwürdigen polizeilichen Maßnahme gehindert (Zitat aus dem Artikel unseres Reporters: „Ein Passant wurde sogar geschlagen, zu Boden gebracht und über die Straße bis in ein Geschäft gezerrt. Weitere Polizisten versperrten den Zutritt. Dem Reporter des Neckarstadtblogs und einer weiteren Journalistin wurde es verwehrt, die polizeiliche Maßnahme zu dokumentieren.“).
Unser Mitarbeiter hatte sich den Beamten gegenüber mittels Presseausweis als Journalist ausgewiesen. Wir werten dies als rechtswidrigen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit. Auch ein fest angestelltes Redaktionsmitglied der Tageszeitung „neues deutschland“, die sich ebenfalls als Journalistin auswies, wurde dort an der Ausübung ihrer Pressetätigkeit gehindert.
Für unsere Redaktion steht hier die Frage im Raum, ob die Presse absichtlich daran gehindert wurde, Zeuge einer wahrscheinlich unrechtmäßigen Polizeimaßnahme und womöglich übergriffigen Verhaltens zu werden. Fest steht: Wenn unser Reporter die fragliche Situation hätte dokumentieren können, gäbe es einen unabhängigen Zeugen mehr und wahrscheinlich sogar Beweismaterial. Dies haben die Beamten verhindert und somit auch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert.
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Dürfen Polizisten Personen kontrollieren, die sie mutmaßlich gefilmt haben? Am Montagmorgen, 12. August 2019, wird u.a. diese Frage am Amtsgericht behandelt.
Verfahren wegen Körperverletzung im Amt eingestellt
Am 17. November 2018 berichteten wir von einer aus dem Ruder gelaufenen Polizeimaßnahme auf der Neckarstädter Lichtmeile. Unseren Informationen nach liefen im Nachgang mehrere Ermittlungsverfahren wegen gegenseitiger Beschuldigungen in dieser Angelegenheit. Während die Verfahren wegen Körperverletzung im Amt gegen die Polizisten trotz ärztlich dokumentierter Verletzungen des Festgenommenen eingestellt wurden, endete das Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung mit einem Strafbefehl.
Einspruch gegen Strafbefehl
Der Beschuldigte hat dagegen Einspruch eingelegt, so dass es nun am Montag, 12. August 2019, vor dem Amtsgericht Mannheim zu einer Verhandlung kommt. Sie findet um 9 Uhr im Sitzungssaal 128 statt. Im Wesentlichen wird es vor Gericht darum gehen, ob die Polizei die Personalien von Personen aufnehmen durfte, die sie verdächtigte, sie hätten eine vorangegangene, von Pannen gezeichnete Polizeimaßnahme gefilmt.
Nicht strafbar, „wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist“
Im Paragraphen, der „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ (§113 Abs. 3 StGB) zum Inhalt hat, heißt es: „Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.“
BVerfG: Identitätsfeststellung von Personen, die Polizisten aufnehmen, nicht ohne weiteres zulässig
Bereits in unserem Bericht vom 17. November letzten Jahres haben wir auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen: Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur festgestellt, dass Polizeibeamte zum Zweck der Beweissicherung gefilmt werden dürfen, sondern auch, dass eine Identitätsfeststellung von Personen, die Polizisten aufnehmen, nicht ohne weiteres zulässig ist. Die Verfassungsrichter führten aus, dass sonst aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen unterblieben. Zulässig wären z.B. etwa Aufnahmen zur Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten.
Polizisten belasten sich nicht gegenseitig
Nachdem bereits die Identitätsfeststellung wahrscheinlich unrechtmäßig war, wurde der Beschuldigte von den Polizeibeamten in ein Wettbüro geschleppt, wo sie ihn von der Öffentlichkeit und Zeugen abschirmten. Im Wettbüro wurde er schließlich in einem Hinterzimmer durchsucht und die Personalien festgestellt. Die Verletzungen, die der junge Mann davongetragen hat, sind ärztlich dokumentiert. Doch für das, was dort geschah, gibt es kaum Zeugen. Die Polizisten wollten offensichtlich mit dem Beschuldigten unter sich sein. Was jenseits der Kontrolle durch die Öffentlichkeit passieren kann, las man jüngst beispielsweise im SPIEGEL, der über eine aktuelle Studie der Universität Bochum berichtete.
Der Fall sollte von der Mannheimer Polizei sehr genau im Hinblick darauf analysiert werden, welchen Eindruck sie der Bevölkerung vermittelt, wenn mit solcher Vehemenz gegen die Dokumentation fragwürdiger Polizeimaßnahmen vorgegangen wird und die Presse an ihrer Arbeit gehindert wird. Vertrauen und Respekt verdient man sich so nicht.
Redaktionelle Anmerkung: Eingriff in die Pressefreiheit
Am Abend des 16.11.2018 wurde unser Reporter von Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Mannheim an der Dokumentation dieser aus unserer Sicht fragwürdigen polizeilichen Maßnahme gehindert (Zitat aus dem Artikel unseres Reporters: „Ein Passant wurde sogar geschlagen, zu Boden gebracht und über die Straße bis in ein Geschäft gezerrt. Weitere Polizisten versperrten den Zutritt. Dem Reporter des Neckarstadtblogs und einer weiteren Journalistin wurde es verwehrt, die polizeiliche Maßnahme zu dokumentieren.“).
Unser Mitarbeiter hatte sich den Beamten gegenüber mittels Presseausweis als Journalist ausgewiesen. Wir werten dies als rechtswidrigen Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit. Auch ein fest angestelltes Redaktionsmitglied der Tageszeitung „neues deutschland“, die sich ebenfalls als Journalistin auswies, wurde dort an der Ausübung ihrer Pressetätigkeit gehindert.
Für unsere Redaktion steht hier die Frage im Raum, ob die Presse absichtlich daran gehindert wurde, Zeuge einer wahrscheinlich unrechtmäßigen Polizeimaßnahme und womöglich übergriffigen Verhaltens zu werden. Fest steht: Wenn unser Reporter die fragliche Situation hätte dokumentieren können, gäbe es einen unabhängigen Zeugen mehr und wahrscheinlich sogar Beweismaterial. Dies haben die Beamten verhindert und somit auch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert.
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