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Mammutthema auf der Agenda des Bezirksbeirats

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Bezirksbeiratssitzung in Neckarstadt-West (Symbolbild) | Foto: M. Schülke

Bei der heutigen öffentlichen Bezirksbeiratssitzung Neckarstadt-West steht offiziell nur ein Tagesordnungspunkt zur Diskussion auf dem Plan.

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Die geplante Ausweisung der Neckarstadt-West als Sanierungsgebiet. Ein Thema, das die Neckarstadt-West wahrscheinlich noch die nächsten zehn Jahre beschäftigen wird. Wir dokumentieren vorab die Anfrage des Bezirksbeirats sowie die schriftliche Stellungnahme der Verwaltung zu diesem großen Themenkomplex (zum Lesen die Infobox unten per Klick aufklappen).

Geplante Ausweisung der Neckarstadt-West als Sanierungsgebiet

Anfrage des Bezirksbeirats Neckarstadt-West:

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.07.2017 gemäß Beschlussvorlage V315/2017 entschieden, „vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich „Neckarstadt-West“ zu treffen. Hiermit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um ein größeres Gebiet in der Neckarstadt-West als Sanierungsgebiet auszuweisen.

Die Stadtverwaltung wird gebeten, die Hintergründe und die Analysen darzustellen, die diesem Beschlussantrag zu Grunde liegen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Neckarstadt-West steht derzeit im Fokus einer umfassenden Betrachtung und Analyse der unterschiedlichsten Problemlagen. In diesem Zusammenhang wurde neben der Initiierung der Projektsteuerungsgruppe „Lokale Stadterneuerung“ (LOS) auch eine erste Bestandsaufnahme im Rahmen einer von Dr. Hummel verfassten Studie vom 28.04.2017 erarbeitet (ist Anlage der o.g. Beschlussvorlage).

Aus dieser Studie ergeben sich für die Verwaltung verschiedene Handlungsaufträge, u.a. die Prüfung, ob das besondere Städtebaurecht (§§ 136 ff BauGB, Sanierungsgebiet) Möglichkeiten und Ansätze zur Behebung hauptsächlich städtebaulicher Mängel und Missstände im Untersuchungsgebiet bietet. Ein erster Schritt hierzu ist die Durchführung einer VU (Anm. d. Red.: vorbereitende Untersuchungen).

Welchen Zweck haben hierbei die „vorbereitenden Untersuchungen“? 

Wie in der o.g. B-Vorlage beschrieben, sind vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in der Regel VU erforderlich, um Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse (Bestands- und Funktionsmängel) und Zusammenhänge, sowie die anzustrebenden Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen. Eine die Sanierungsbedürftigkeit bestätigende VU ist aber nicht nur Voraussetzung für ein Sanierungsgebiet, sondern auch für die spätere Bewilligung etwaiger Städtebauförderungsmittel durch das Land.

Im zugrundeliegenden Fall ist die VU von besonderer Bedeutung, weil Teile der Neckarstadt-West bereits von 1979 bis 2005 förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet waren. Um im weiteren Verfahren überhaupt Chancen auf eine erneute Aufnahme in ein Programm der Städtebauförderung zu haben, muss die VU die Notwendigkeit eines Sanierungsgebietes hier in ganz besonderem Maße belegen.

Mit welchen Folgen und Maßnahmen ist zu rechnen, wenn ein Sanierungsgebiet ausgewiesen wird?

Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch keine konkreten oder abschließenden Aussagen über die Folgen oder das finale Maßnahmenpaket im Rahmen einer Stadterneuerungsmaßnahme möglich.

Zum einen, weil erst durch die VU bestätigt werden muss, dass überhaupt die Voraussetzungen für ein förmliches Sanierungsverfahren nach §§ 136 ff BauGB vorliegen und zum anderen, weil es gerade Sinn und Zweck einer VU ist, aus den festgestellten städtebaulichen Mängeln und Missständen ein entsprechendes Sanierungskonzept und Sanierungsverfahren abzuleiten.

Ansatzpunkte für das Sanierungskonzept sind sicherlich die in der Beschlussvorlage genannten Handlungsfelder:

  • Neckarvorland
  • Neumarkt und Kulturkiosk
  • Mittelstraße-Ost
  • Institutionen und Infrastruktur
  • Wohnungsbestand

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für ein Sanierungsgebiet nach §§ 136 ff BauGB grundsätzlich bejaht werden, ist in der VU eine Empfehlung für das notwendige Sanierungsverfahren zu treffen. Hierbei ist zwischen dem umfassenden und dem vereinfachten Sanierungsverfahren zu unterscheiden.

Sofern die Sanierung im umfassenden Verfahren durchzuführen ist, wären in den Grundbüchern Sanierungsvermerke nach § 143 Abs. 2 BauGB einzutragen, für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge bestünde eine Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB und nach Abschluss der Sanierung wäre zu prüfen, ob Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB zu erheben sind. Im vereinfachten Verfahren können diese Regularien ausgeschlossen werden bzw. die Erhebung von Ausgleichsbeträge würde entfallen. Eine abschließende Entscheidung über die Wahl des Sanierungsverfahrens kann aber erst nach Abschluss der VU und Vorlage des Abschlussberichtes getroffen werden.

Welcher zeitliche Rahmen wird hinterlegt?

Aktuell wird die Ausschreibung der VU an ein externes Büro vorbereitet. Bis zur Erteilung des Auftrages rechnet die Verwaltung mit ca. 3 Monaten. Die VU selbst wird mind. 9 Monate in Anspruch nehmen, so dass mit der Vorlage des Abschlussberichtes bis zum Herbst 2018 zu rechnen ist. Die Dauer eines möglichen anschließenden Sanierungsverfahrens lässt sich aus heutiger Sicht noch nicht bestimmen und hängt von der Zahl der erforderlichen Einzelmaßnahmen und deren Finanzierung ab. Ein Zeitraum von mind. zehn Jahren für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme ist aber der Regelfall.

Welche Bedeutung wird hierbei einer bürgerschaftlichen Beteiligung zuerkannt?
Wie können die verschiedenen Akteure in einem solchen Prozess einbezogen werden?

Im Rahmen der VU finden sich zunächst keine Ansatzpunkte für eine konkrete Bürgerbeteiligung, da es hierbei in erster Linie um eine Bestandsaufnahme der städtebaulichen Mängel und Missstände geht. Hier ist es aber denkbar, dem beauftragten Büro im Rahmen einer Bürgerveranstaltung Handlungsempfehlungen direkt aus der Bürgerschaft an Input für die VU zu geben. In die Bestanderhebung selbst werden die verschiedenen Akteure im Quartier entsprechend eingebunden.

Die Ergebnisse der VU und mögliche Einzelmaßnahmen im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme werden in jedem Fall öffentlich u.a. im BBR präsentiert. Für die Umsetzung ist dann je nach Einzelmaßnahme, eine bürgerschaftliche Beteiligung vorgesehen.

Weiterhin wollte der Bezirksbeirat eigentlich über das städtische Schulkonzept für die Neckarstadt-West diskutieren. Die Verwaltung hat dieses Thema jedoch von der Tagesordnung genommen, da sie „erst nach Abschluss der Etatberatungen und den damit verbundenen Entscheidungen des Gemeinderats Aussagen über den Sachstand zur weiteren Schulentwicklung in der Neckarstadt-West treffen“ könne. Frühestens nach der Verabschiedung des Haushalts Anfang 2018 darf also mit ersten konkreteren Antworten zu rechnen sein – sehr schmerzlich für die betroffenen Schulen und die dort unterrichteten Kinder.

Alle anderen Themen wurden laut Bürgerinformationssystem ebenfalls schriftlich erledigt – zu manchen Punkten fehlen die Vorlagen noch:

  • Bolzplatz Neckarvorland ()
  • Neumarkt – Rasenfläche ()
  • Baugrundstück Kleine Riedstraße (Versand-Vorlage fehlt)
  • GBG-Sanierungsmaßnahme Untermühlaustraße und
    Kauf vom „Problemimmobilien“ (Versand-Vorlage fehlt)
  • Öffentliche Daseinsvorsorge ()
  • Zuwanderung Südosteuropa (Versand-Vorlage fehlt)

Mittwoch, 20. September, 19 – 22 Uhr
Bürgerhaus Neckarstadt-West, Lutherstraße 15-17, Neckarstadt-West

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